Catherine Wildgans: Rechtswidrige Enteignung von Bodenreformwirtschaften in der Zeit von 1951 bis 1990
Immer wieder gibt es in der vermögensrechtlichen Praxis Streitigkeiten um die Restitution von Bodenreformwirtschaften, die den Eigentümern auf unterschiedliche Weise abgenommen und in Volkseigentum überführt wurden. Grundsätzlich und immer mit Hilfe der gleichen Argumentation, meist in Form von Textbausteinen, lehnen die Ämter bzw. Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen die Restitution der Siedlungen ab. Ob diese Entscheidungen zutreffend sind oder ob eine notwendig differenzierte Betrachtungsweise im Einzelfall ein anderes Ergebnis haben müsste, will der nachfolgende Beitrag untersuchen.
I.
In der sowjetischen Besatzungszone wurde die Absicht verfolgt, privaten Großgrundbesitz in "kleinteiliges land- und forstwirtschaftliches Privateigentum" umzuwandeln. Diese Intention ergibt sich aus dem Gesetz für die Bodenreform der einzelnen Länder Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg, sämtlich erlassen in der Zeit vom 05. bis 11. September 1945. Artikel I Absatz 1 letzter Satz definiert die Rechtsposition der "Neubauern": das zugeteilte Land soll Privateigentum werden, wie es dann auch in der Zuteilungsurkunde festgehalten wurde. Der Eigentumsstatus wurde im Grundbuch eingetragen mit der Einschränkung, dass die aus der Bodenreform stammenden Flächen nicht geteilt, verpachtet oder verpfändet werden dürfen. Der Eigentumsposition tut jedoch die Beschränkung durch die Eintragung in der zweiten Abteilung des Grundbuches keinen Abbruch. Im Übrigen handelte es sich um Einschränkungen, die bereits das preußische Anerbenrecht und das Reichserbhöfegesetz kannten.
Die Eigentumsverhältnisse, die Eigentumsveränderungsmöglichkeiten sowie die erbrechtlichen Modalitäten waren gesetzlich geregelt wie folgt:
1.
Die Verordnung Nummer 19 der Landesverwaltung Mecklenburg über die Bodenreform vom 05.09.1945 lautet in Artikel VII: "Die Gerichte haben jedem Bauern, der Land im Zuge der Bodenreform erhalten hat, eine Abschrift des für ihn angelegten Grundbuchblattes auszuhändigen. Die Katasterämter haben einen Lageplan dieses Grundbesitzes anzufertigen und dem Eigentümer zu übergeben. Die Eintragung sämtlicher im Zuge der Bodenreform erhaltenen Ländereien muss bis zum 01. Mai 1946 beendet sein."
Die Verfassung des Landes Mecklenburg aus dem Jahre 1947 lautet in Artikel 76: "Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird überwacht, jeder Missbrauch verhütet. Die neue Bildung privaten Großgrundbesitzes mit einer Fläche von mehr als 100 ha ist verboten. Im Übrigen wird das Eigentum der Bauern an Grund und Boden gewährleistet. Das gilt auch für das Eigentum, das die Bauern aufgrund der Verordnung über die Bodenreform vom 05.September 1945 erhalten haben."
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik aus dem Jahre 1949 bestimmt in Artikel 24 Absatz 6: "Nach Durchführung dieser Bodenreform wird den Bauern das Privateigentum an ihrem Boden gewährleistet."
Das Musterstatut für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III aus dem Jahre 1958 legt in Ziffer II. Bodennutzung Absatz 4 fest: "Der Boden, der von den Mitgliedern in die Genossenschaft zur gemeinsamen Nutzung eingebracht wird, bleibt Eigentum der Genossenschaftsbauern."
Allen zitierten Vorschriften ist gemein, dass Bodenreformgrundstücke als "persönliches Eigentum" übergeben wurden, das unter dem Schutz des Staates steht. Es sind keine Abweichungen von der Behandlung "anderen" Eigentums festzustellen.
Die Besonderheit des Bodenreformeigentums besteht lediglich darin, dass die Art der Nutzung festgelegt war. Dies zu kontrollieren, war Aufgabe des Staates, weshalb die freie Veräußerbarkeit eingeschränkt war. Die Verwendung zu Gunsten der Volkswirtschaft sollte in jedem Fall gesichert sein, sodass die Übertragung der Flächen an Dritte nicht ohne Weiteres, sondern nur mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Stellen möglich war.
2.
Auf dieser rechtlichen Grundlage wurden die aufeinanderfolgenden Besitzwechselverordnungen erlassen, die die näheren Umstände der Nutzung sowie insbesondere der Eigentumsänderung regelten.
Die Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. Nr. 78, Seite 629) bestimmte zunächst, dass eine Veräußerung der übernommenen Neubauernwirtschaften grundsätzlich nicht gestattet war. Nur dann, wenn eine Neubauernwirtschaft wegen Krankheit, Tod oder Alter von den bisherigen Eigentümern nicht mehr bewirtschaftet werden konnte, war sie zurückzugeben und an neue Bodenbewerber zu vergeben. Die Aufgabe einer Neubauernwirtschaft aus persönlichen Interessen ohne Genehmigung durch die zuständige Kreisbodenkommission verstieß gegen die Lebensinteressen des Volkes und war deshalb unzulässig. Im Übrigen wurde der Bauer bei Rückgabe der Wirtschaft entschädigt.
Diese erste Verordnung wurde geändert mit der Verordnung vom 23. August 1956 (GBl. I Nr. 77, Seite 685). Darin wurden ausschließlich die Vorschriften zur Entschädigung abgeändert. Weder war eine Abänderung zu den Eigentumsverhältnissen noch zu den Rückgabemodalitäten enthalten.
Eine inhaltliche Veränderung wurde in der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels der Bodenreformgrundstücke am 07. August 1975 (GBl. I Nr. 35, Seite 629) aufgenommen. Danach wurden die bisherigen Vorschriften zur Übertragung des Eigentums in Bezug auf den Besitzwechsel konkretisiert und grundsätzlich der Genehmigung des Rates des Kreises unterstellt. Es war danach möglich, den Besitzwechsel nur hinsichtlich der Gebäude zum Zweck der Wohnraumnutzung durchzuführen und daneben die Flächen in den Bodenfonds zurückzugeben. Schließlich wurde geregelt, dass der Erbe eines Eigentümers in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten eintrat, sofern er zu dem bewirtschaftenden Personenkreis gehörte und in der Lage war, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen.
Mehrere Erben mussten sich einigen, wem das Bodenreformgrundstück übertragen werden sollte. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte sogar ein Erbe, der nicht dem zuteilungsfähigen Personenkreis angehörte, jedenfalls das Nutzungsrecht an dem zum Grundstück gehörenden Wohnhaus erhalten. Erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung des Nutzungsrechts nicht gegeben waren, war das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen.
Die zweite Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07. Januar 1988 (GBl. I Nr. 3, Seite 25) konkretisiert den Verfahrensgang im Erbfall dahingehend, dass auf Verlangen des Erben ihm oder einem seiner von ihm benannten Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstückes übertragen werden, wenn die Nutzung zweckentsprechend erfolgt. Mehrere Erben haben sich zu einigen. Die Regelung, dass das Nutzungsrecht für das dazugehörende Wohnhaus abgetrennt werden kann, bleibt beibehalten.
Mit dem Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 06. März 1990 (GBl. I Nr. 17, Seite 134) wurden sämtliche Verfügungsbeschränkungen aufgehoben, sodass ab diesem Zeitpunkt "normales Eigentum" entstand.
3.
Das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18.08.1896 (RGBl. Seite 19 -BGB-) bestimmt in §§ 1924 ff.
lediglich, dass der Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Eine Differenzierung nach Eigentumsformen findet nicht statt.
Die erbrechtliche Regelung nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. I Seite 465), das mit Wirkung zum 01.01.1976 das BGB ersetzte, bestimmte in §§ 365 ff., 369, dass die Erben die Rechtsnachfolge der Verstorbenen antreten. Auch hier ergaben sich keine Besonderheiten für Bodenreformeigentum.
Die Bodenreformurkunde selbst, die jeder Empfänger erhalten hatte, wies das Eigentum als vererbbares Eigentum ausdrücklich aus.
Unter Bezugnahme auf die unter Ziffer I. 2 dargestellten Inhalte der Besitzwechselverordnungen, insbesondere derjenigen vom 07. August 1975, ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass jene Besitzwechselverordnung folgerichtig bestimmt, dass die Erben in die Rechtsposition des Erblassers eintreten, was in vollem Umfang der sonstigen gesetzlichen Regelung entspricht.
Selbst unter Beachtung der Einschränkungen gemäß § 6 Absatz 4 BesitzwechselVO vom 07.08.1975, dass für den Fall, dass Bodenreformgrundstücke wegen der genannten Erfordernisse nicht an die Erben übertragen werden konnten, stand diesen die Möglichkeit offen, innerhalb eines Jahres einen geeigneten Bewerber für das Bodenreformgrundstück zu benennen. Diese Regelung ist gleichbedeutend damit, dass in jedem Fall der Erbe zunächst Eigentümer werden musste, denn anderenfalls käme ihm die gesetzlich eingeräumte Verfügungsbefugnis nicht zu.
Ausdrücklich wurde im Übrigen den Erben für den Fall, dass sie die Wirtschaft nicht selbst übernehmen, eine Entschädigung kraft Gesetzes in Aussicht gestellt.
Im Ergebnis stand also von Anfang an auf Grund sämtlicher einschlägiger Rechtsvorschriften fest, dass es sich bei einer Bodenreformwirtschaft um Eigentum handelte, das auch vererbbar war.
II.
Die vermögensrechtlichen Entscheidungen hierzu basierten und basieren auf drei Kernaussagen, die zur Unanwendbarkeit des Vermögensgesetzes führen:
1. an der Bodenreformwirtschaft sei kein Volleigentum entstanden,
2. Bodenreformeigentum sei nicht vererbbar,
3. ein Machtmissbrauch sei niemals gegeben, da die Wirtschaft jederzeit in den Bodenfonds zurückfallen könne.
1. Eigentum an der Bodenreformwirtschaft
Obwohl das Bundesverfassungsgericht schon immer Verfügungsbeschränkungen zum Eigentum zugelassen hatte, wenn diese dem Wohle der Allgemeinheit dienten und die Verhältnismäßigkeit gewahrt war (vergleiche nur BVerfGE 24, 367, 390 und BVerfGE 26, 115, 222), hielt dies das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht davon ab, in seiner Entscheidung vom 25.02.1994 (BVerwG 7 C 32.92) festzustellen, dass Bodenreformeigentum lediglich persönliches Arbeitseigentum des Neubauern sei und dieses keinen Vermögenswert im Sinne des
§ 2 Vermögensgesetz (VermG) darstelle, also gerade kein Eigentum sei. Bodenreformeigentum könne nämlich niemals entschädigungslos enteignet werden, da ihm von vornherein immanent sei, dass im Falle der Aufgabe der Bewirtschaftung das Eigentum in den Bodenfonds zurückfalle.
In der nächstfolgenden Entscheidung vom 27.07.1995 (BVerwG 7 C 12.94) wurde dieser Leitsatz modifizierend gefasst wie folgt: "Bodenreformeigentum als bloßes persönliches Arbeitseigentum stellt einen Vermögenswert im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 VermG dar. Es hat trotz der ihm inne wohnenden rechtlichen Beschränkungen einen vermögenswerten Inhalt und kann deshalb grundsätzlich Gegenstand einer unlauteren Machenschaft sein."
Im Urteil vom 28.06.1996 (BVerwG 7 C 8.95) wurde erstmals erkannt, dass dem Berechtigten Volleigentum zustehe und die Restitution nicht ausgeschlossen sei.
Seither hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung fest, was die Ämter bzw. Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen in ihren Entscheidungen schlicht übergehen.
2. Unvererbbarkeit
Nachdem mehrfach höchstrichterlich entschieden worden war, dass Bodenreformeigentum nicht vererbbar sei, nahm der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 17.12.1998 (BGH in Rechtspfleger 1999, Seite 222 ff.) davon Abstand: "Mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform sind seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke geworden."
Damit wurde die Vererbbarkeit ausdrücklich bestätigt.
Nichtsdestotrotz setzte sich das Bundesverwaltungsgericht sogar noch in seiner Entscheidung vom 24.06.2004 (BVerwG 7 C 21.03) darüber hinweg. Die Rechtsstellung der Erben erschöpfe sich in der Aussicht eines von ihnen, das Eigentum an den Bodenreformgrundstücken durch einen Verwaltungsakt übertragen zu erhalten oder auf Grund eines solchen Verwaltungsaktes behalten zu dürfen. Dass der Erbe eines Bodenreformeigentümers das Bodenreformeigentum nach erbrechtlichen Vorschriften erwerben könne, sei allein nicht geeignet, eine Rechtsnachfolge im Sinne von § 2 Absatz 1 VermG zu begründen.
Maßgebend muss allerdings die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.12.1998 als zuständiges oberstes Fachgericht sein, das die Vererbbarkeit festgestellt und ausdrücklich bestätigt hat.
3. Machtmissbrauch
Nahezu jeder vermögensrechtliche Ablehnungsbescheid, in dem der Antrag auf Restitution nicht bereits an der Definition des Vermögenswerts selbst im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 VermG gescheitert ist, enthält den pauschalen Hinweis, dass Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Absatz 3 VermG nicht vorlägen. Hierzu wird formelhaft ausgeführt, dass Neubauernwirtschaften zurückgegeben werden müssten, wenn der Neubauer die Wirtschaft nicht mehr fortführe. Die Aufgabe der Bewirtschaftung habe den Verlust des Bodenreformeigentumes zur Folge, der sich nach Maßgabe der Besitzwechselverordnungen vollziehe. Entsprach der Besitzwechsel den in der ehemaligen DDR geltenden Rechtsvorschriften, könnten diese nicht als unlautere Machenschaften begriffen werden. Im Übrigen sei der Besitzwechsel die logische Konsequenz aus der Idee des "Arbeitseigentums" als eines beschränkten Eigentums.
Ideologiekonforme Rechtsvorschriften seien nicht am Maßstab des § 1 Absatz 3 VermG zu messen, denn die dort verwendeten Regelbeispiele beträfen Einzelakte. Unlautere Machenschaften müssten auf die Entziehung des Vermögenswertes dergestalt gerichtet gewesen sein, dass die Einwirkung und der Verlust des Vermögenswertes im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation unmittelbar miteinander verknüpft sei. Dies sei nicht denkbar, da die zuständige Kreisbodenkommission das Eigentum an der Bodenreformwirtschaft sowieso habe entziehen können und jederzeit die Wirtschaft wieder in den Bodenfonds hätte zurückführen können.
Bei der Lektüre mehrerer Entscheidungen unterschiedlicher Ämter bzw. Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu diesem Punkt, drängt sich der Eindruck auf, es handele sich ausschließlich um Textbausteine, da auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles nicht eingegangen wird. Die Ausführungen gipfeln vielmehr sämtlich in der Feststellung, dass der Eigentümer das Eigentum habe sowieso nicht behalten dürfen und ein Erbanspruch ausgeschlossen sei. Daher sei eine unlautere Machenschaft schon im Ansatz nicht denkbar - im krassen Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.1995 und 28.06.1996.
III. Drei Beispiele für (rechtswidrige) Enteignungen von Bodenreformwirtschaften:
1. erzwungene Verzichtserklärung
Der alleinige Eigentümer sowie dessen Ehefrau verstarben im Jahr 1986 und hinterließen zwei Kinder. Die Wirtschaft war nach der Zuteilung im Jahre 1945 mit 1.751,80 Reichsmark bezahlt worden.
Einer der Söhne hatte seine Ausbildung auf die Übernahme der Wirtschaft gerichtet und hatte ein landwirtschaftliches Studium absolviert. Zum Zeitpunkt des Todes der Eltern bewohnte er das Haus mit seiner Frau und Kindern. Dennoch erhielten er und sein Bruder vom Rat des Kreises die Aufforderung, auf das Eigentum zu verzichten und wurden am 15.04.1986 bestellt, um die Verzichtserklärung zu unterzeichnen. Beide weigerten sich. In der Folgezeit waren sie erheblichen Schikanen bis zur körperlichen Misshandlung ausgesetzt. Der Zweck des Verzichts sollte die Einsetzung von Personen sein, die die Voraussetzungen der Besitzwechselverordnung erfüllten und schon lange Mitglied der LPG wären. Im April 1986 war jedoch, wie sich später herausstellte, keiner der übernehmenden Ehegatten Mitglied der LPG, sondern sie traten erst viel später ein und arbeiteten auch nicht in der Landwirtschaft. Allerdings handelte es sich um Verwandtschaft des LPG-Vorsitzenden.
Die Brüder wurden weiter massiv bedrängt und immer wieder vom Rat des Kreises vorgeladen, bis sie in Folge der ständigen Bedrohung im September 1986 ein Übernahmeprotokoll unterzeichneten, allerdings ohne eine Verzichtserklärung abzugeben. Dennoch fand noch im September 1986 die Grundbuchumschreibung statt. Das Wohnhaus musste geräumt werden.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat den Rückübertragungsantrag abgelehnt mit der Begründung, dass die Erben kein Eigentum erworben haben, es sich im Übrigen auch nicht um einen Vermögenswert handele und eine unlautere Machenschaft nicht vorläge, da der Eigentümer verstorben sei, die Bewirtschaftung durch ihn nicht mehr fortgesetzt werde und dementsprechend die Rückführung der Wirtschaft in den Bodenfonds vorzunehmen sei. Außerdem hätten die Erben auf die Wirtschaft verzichtet, sodass allein deshalb das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft ausscheide.
2. Verzicht statt Tausch
Die Alleineigentümerin verstarb im Jahre 1981 und hinterließ den zu diesem Zeitpunkt nahezu völlig erblindeten Ehemann sowie vier Kinder. Die Tochter, Mitglied der örtlichen LPG, bewirtschaftete die Flächen. Der Vater beauftragte den Schwiegersohn, einen Antrag auf Tausch mit einem im Eigentum der LPG stehenden Wohngebäude zu stellen, damit er näher bei seinen Kindern wohnen könne. Der Tauschantrag wurde gestellt und ein Besitzwechselprotokoll errichtet mit dem Inhalt, dass auf das Eigentum (an der gesamten Wirtschaft) verzichtet werde. Dieses Protokoll wurde vom Ehemann der Verstorbenen sowie einem der vier Kinder unterschrieben. Auf dieser Grundlage wurde die Grundbuchumschreibung zu Gunsten des Volkes vorgenommen. Die Umschreibung des anderen Wohnhausgrundstückes unterblieb. Dennoch wurde der Umzug vorgenommen und der Witwer zahlte Grundsteuer für das von ihm bewohnte Wohnhausgrundstück und selbstverständlich keine Miete. Erst im Jahre 1990 stellte sich heraus, dass er niemals Eigentümer des Wohnhausgrundstückes geworden ist, im Gegenzug jedoch die gesamte Wirtschaft verloren hatte. Eine eidesstattliche Versicherung des ehemaligen LPG-Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreters bestätigt, dass ein Tauschantrag vorgelegen hatte, dem zwar die LPG zugestimmt hatte, der jedoch wissentlich nicht zur Ausführung gekommen war.
Das Vermögensamt sah keine Maßnahme nach § 1 Absatz 3 VermG, da ein Anspruch auf den Erwerb des Eigentums an dem Tauschgrundstück nicht vorgelegen habe. Fehlerhafte Besitzwechsel dieser Art wären zwar nicht häufig, aber auch nicht ein Einzelfall. Tatsache sei, dass der Witwer ein die Rückgabe der Neubauernwirtschaft vorsehendes Besitzwechselprotokoll unterschrieben habe und im Übrigen die Rückgabe der Hofstelle den Verlust der landwirtschaftlichen Fläche nach sich gezogen hätte. Dabei sei es nicht erforderlich gewesen, dass die Verzichtserklärung von allen Erben unterschrieben worden wäre, da dies der Rechtswirklichkeit in der DDR nicht entsprochen hätte und weiterhin gemäß § 4 der Besitzwechselverordnung vom 07.08.1975 die Unterschrift eines Erben notwendig gewesen wäre. Daneben wäre die Regelung der Eigentumsverhältnisse immer nur durch die Kreisbodenkommission bzw. den Rat des Kreises vorzunehmen. Schließlich sei der Witwer als Ehemann der verstorbenen Eigentümerin auch als Bodenreformeigentümer der landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, sodass es auf das Vorliegen einer Verzichtserklärung anderer Personen erst recht nicht ankomme.
3. "Enteignungsliste" der LPG
Mehrere Eigentümer, die ausnahmslos auf ihren Wirtschaften verblieben waren und diese bewirtschafteten, erfahren nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland, dass sie nicht mehr Eigentümer ihrer Neubauernwirtschaft sind. Bei dem Grundbuch findet sich ein Rechtsträgernachweis vom Mai 1961 zusammen mit einer Verzichtserklärung. Die Verzichtserklärung ist im Original mit Bleistift unterschrieben. Der Rechtsträgernachweis bezieht sich auf "Eigentümer: diverse laut Anlage - Bodenfonds -". Das Grundbuch enthält eine Liste von Eigentümern mit dem davor angebrachten Zusatz "für bereits vom sozialistischen Sektor der Landwirtschaft bewirtschaftete Neubauernwirtschaften, die noch im Grundbuch auf die Namen ihrer ehemaligen Eigentümer eingetragen sind". Sämtlichen Eigentümern wurde eine Verzichtserklärung niemals vorgelegt, sondern, wie sich ebenfalls aus der Grundbuchanlage ergibt, wurden die Wegnahmen "laut Beschluss" vorgenommen. Die Liste ist unterschrieben vom Bürgermeister der Gemeinde und von zwei Vorstandsmitgliedern der LPG. Ausschließlich auf der Grundlage dieser Unterschriften heißt es weiter im handschriftlichen Text der Grundbuchanlage: "Der vorstehende Vorschlag und Übertragungsantrag wird auf Grund der Verordnung Nr. 75 der ehemaligen Landesverwaltung Mecklenburg vom 28. März 1946 hiermit bestätigt und die Eintragung der LPG "X" als Rechtsträger in das Grundbuch beantragt." Diese Enteignung bezog sich auf 55 Eigentümer, deren Flächen in die gleiche LPG eingebracht waren.
In dieser Sache zieht das Vermögensamt eine unlautere Machenschaft überhaupt nicht in Betracht. Der Anspruch scheitert bereits an der Annahme, dass ein Vermögenswert nicht vorhanden sei. Das später bemühte Verwaltungsgericht regt dringend an, die Klage zurückzunehmen, da die Restitution von Vermögen aus Bodenreform nur bei Vorliegen unlauterer Machenschaften in Betracht käme, die jedoch nicht gegeben waren. Nähere Ausführungen erfolgen nicht, da tatsächlich die Klage zurückgenommen wurde.
IV. Vorliegen des Schädigungstatbestandes nach § 1 Absatz 3 VermG
Unter Machtmissbrauch ist der zweckwidrige Einsatz staatlicher Machtmittel zu verstehen, der in Form von Korruption, Nötigung oder Täuschung vorliegen kann. Dabei ist nicht ausreichend, wenn es nur objektiv "nicht mit rechten Dingen zugegangen ist", sondern erfasst sind ausschließlich diejenigen Fälle, in denen Personen im Einzelfall diskriminierend behandelt worden sind, wobei die Diskriminierung einen gewissen Schweregrad erreicht haben muss. Bloße Verfahrensfehler reichen zur Begründung eines Anspruches nicht aus. Grundsätzlich werden diejenigen Vorgänge nicht erfasst, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften bzw. den allgemeinverbindlichen Beschlüssen und Richtlinien und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist (BVerwG VIZ 1995, 33 mit weiteren Nachweisen).Dabei wird von §1 Absatz 3 VermG nicht erfasst der Verzicht auf das Eigentum an einer Neubauernstelle aus Bodenreformland bzw. dessen rechtsgeschäftliche Übertragung nach Maßgabe der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21.06.1951 bzw. 07.08.1975. Die Modalitäten des Eigentumsverzichts als Folge der fehlenden Weiterbewirtschaftung waren in den Besitzwechselverordnungen ausdrücklich vorgeschrieben und logische Konsequenz aus dem zweckgebundenen Eigentum. Ein Wiedergutmachungsanspruch nach § 1 Absatz 3 VermG kann bei Aufgabe der Bewirtschaftung nur dann in Betracht kommen, wenn der Eigentümer des Bodenreformlandes durch unlautere Machenschaften gezwungen wurde, die Bewirtschaftung aufzugeben, wobei die unlauteren Machenschaften direkt auf die Entziehung des Vermögenswertes ausgerichtet gewesen sein müssen (so VG Greifswald ZOV 1994, 408). Die Einwirkung auf die Willensentschließung und der Verlust des Vermögenswertes müssen im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation unmittelbar miteinander verknüpft sein, sodass nur eine vollständige Wiedergutmachung denkbar sei.
Als weiteres Kriterium für das Vorliegen von Machtmissbrauch muss hinzutreten, dass die Entscheidung in keinerlei innerem Zusammenhang zu der ihr zu Grunde liegenden Ermächtigung steht und der handelnden Behörde dies auch bekannt war. So liegt ein Machtmissbrauch im Sinne eines zweckwidrigen Einsatzes staatlicher Machtmittel etwa dann vor, wenn sich eine Enteignung als willkürlich erweist, weil ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck erkennbar nur vorgeschoben war (BVerwG VIZ 1994, 185).
Verfahrensfehler können grundsätzlich nur dann Restitiutionsansprüche begründen, wenn sie kausal für den Verlust des Vermögenswertes geworden sind, der selbst, unabhängig von dem Verfahrensfehler, Ausdruck einer besonderen Diskriminierung im Einzelfall ist. Es reicht also nicht aus, wenn ein Verfahrensmangel, auch wenn er besonders schwerwiegend war, ursächlich für einen konkreten Entzugsvorgang geworden ist. Ein Restitutionsanspruch kann deshalb nur dann begründet sein, wenn ein entsprechender Vermögensverlust in dem Verfahren zur Entziehung des Vermögenswertes überhaupt nicht hätte herbeigeführt werden dürfen, auch wenn die verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten worden wären. Die - hypothetische - Durchsetzung des Eigentumsüberganges selbst hätte der materiellen Rechtslage widersprechen müssen, damit ein Rückübertragungsanspruch angenommen werden kann.
Das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.1996 (BVerwG 7 C 8.95) stellte fest, dass eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Absatz 3 VermG vorliege, wenn die Bodenreformwirtschaft des Neubauern unter Vorspiegelung eines gesetzlichen Entziehungsgrundes entzogen wurde.
An Hand all dieser Kriterien sind die Vorgänge in den geschilderten Beispielsfällen unter Ziffer III zu prüfen.
1. (erzwungene Verzichtserklärung)
Der im Jahre 1986 verstorbene Eigentümer und seine Ehefrau wurden beerbt durch die beiden Söhne. Jedenfalls der in der Landwirtschaft bereits tätige Sohn, der zudem die dazugehörige Hofstelle bewohnte, erfüllte alle Voraussetzungen der geltenden Besitzwechselverordnung vom 07.08.1975. Gemäß § 4 Abs. 1 trat jedenfalls er in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Er hatte auch keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Bewirtschaftung fortsetzen wolle, worüber er auch mit dem Miterben Einigkeit erzielt hatte. Dennoch wurde er zur Aufgabe des Eigentums gezwungen.
Allein das Ansinnen, die Wirtschaft auf einen Dritten übertragen zu wollen, der weder in der Landwirtschaft tätig noch LPG-Mitglied war, war unlauter. Dem Erben aber wider besseren Wissens vorzuspiegeln, dass beides der Fall sei, stellt bereits eine besondere Diskriminierung im Einzelfall dar. Derartigen Machenschaften waren andere Bodenreformeigentümer nicht ausgesetzt. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage war nicht vorhanden, was sich auch allein daran zeigt, dass der Rat des Kreises zu Zwangsmaßnahmen in Gestalt von Drohungen bis hin zu Misshandlungen greifen musste, um die Unterschrift zu erzwingen. Die Enteignung wäre nämlich auf rechtlichem Wege nicht erreichbar gewesen.
Unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen hätte also der "Bewerber" niemals die Wirtschaft erhalten können, was aber ausschließlich das Ziel des Rates des Kreises war. Eine unlautere Machenschaft liegt damit zweifellos vor.
2. (Verzicht statt Tausch)
Hier wird die unlautere Machenschaft noch deutlicher sichtbar, da nicht nur ein Verfahrensfehler wegen der nicht geleisteten Unterschriften der Erbengemeinschaft vorgelegen hatte, sondern daneben das stark beeinträchtigte Sehvermögen des Erklärenden ausgenutzt wurde, um ihm eine Erklärung anderen Inhalts vorzulegen, die er unwissentlich unterzeichnete. Auch hier war neben dieser offenkundigen Täuschungshandlung festzustellen, dass eine gesetzlich vorgesehene Enteignungsmöglichkeit nur vorgeschoben war. Die Bewirtschaftung war zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden, sondern wurde vielmehr bis zum Jahre 2000 fortgeführt von der Tochter. Es war sogar durch die eidesstattliche Versicherung damals beteiligter Personen erklärt worden, dass eine willkürliche Behördenmaßnahme vorgelegen habe, die in keiner Weise der ursprünglichen Vereinbarung entsprochen hatte. Die Aufgabe der Bewirtschaftung war weder erfolgt noch beabsichtigt, sodass ein Enteignungszweck, der mit den gesetzlichen Regelungen gedeckt war, zu keinem Zeitpunkt bestanden hatte.
3. (Enteigungsliste)
In diesem Fall erweist sich das Vorgehen des Staates als besonders machtmissbräuchlich, da von den Vorgängen, die zur Entziehung des Eigentums geführt haben, die Eigentümer überhaupt nichts gewusst hatten. Hier hatte man nicht einmal die Aufgabe der Bewirtschaftung behauptet, sondern die Enteignung wurde vorgenommen, obwohl die Bewirtschaftung unverändert durch die Eigentümer vorgenommen wurde. Damit lag ein Enteignungszweck nicht einmal vor. Unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen hätte in sämtlichen Fällen niemals eine Enteignung durchgeführt werden können.
Daneben waren die Verzichtserklärungen auch unwirksam, da sie nicht von den jeweils vorhandenen Eigentümern unterzeichnet waren. Es handelte sich also um eine ausschließlich willkürliche Maßnahme, um die Grundstücke in das Eigentum des Volkes zu überführen, ohne dass dies von jeglicher Rechtsgrundlage gedeckt gewesen wäre.
V. Fazit
In sämtlichen vorgenannten Fällen wurde, wie bereits beschrieben, ein Machtmissbrauch als schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Absatz 3 VermG von der jeweiligen Entscheidungsbehörde abgelehnt. Damit dürften all diese Bescheide rechtswidrig sein mit der Folge
der Rücknahmemöglichkeit nach § 48 VwVfG oder der Grundbuchberichtigung, soweit die Voraussetzungen für die Grundbuchumschreibung nicht vorgelegen hatten.
Besonders bezeichnend ist die Tatsache, dass die Vermögensämter bei der Beurteilung von Machtmissbrauch grundsätzlich die konkreten Umstände des zu entscheidenden Einzelfalles nicht, zumindest nicht ausreichend beachtet haben, sondern unter dem Vorwand der Geltung der Besitzwechselverordnungen jegliche Vermögensentziehung rechtfertigen. Die stereotype Behauptung, dass das Bodenreformeigentum mit dem Tod des Erblassers unmittelbar in den staatlichen Bodenfonds und nicht in den Nachlass falle (vgl. BVerwGE vom 27.02.1994,
Aktenzeichen: 7 C 230.92), brachte eine Vielzahl von gescheiterten Antragstellern zum Schweigen.
Erst die nähere Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der Besitzwechselverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der konkreten Verfahrensvorschriften macht deutlich, wie sich der Enteignungsvorgang tatsächlich zugetragen hatte. Dabei liegt ein Machtmissbrauch z. B. dann vor, wenn die Enteignung erfolgte, um den Neubauern zum Eintritt in die LPG zu bewegen (vgl. BVerwG vom 28.06.1996, s.o.) oder wenn ein überlebender Ehegatte nach dem Tod des Eigentümers unter dem Vorwand, er dürfe das Haus nicht ohne den Acker behalten und umgekehrt, veranlasst wurde, insgesamt auf alle Bestandteile der Wirtschaft zu verzichten, selbst dann, wenn das Wohnhaus weiter bewohnt oder die Ackerfläche weiter hätte bewirtschaftet werden wollen. Zahlreiche Fälle von Nötigung, auch im strafrechtlichen Sinne durch Drohung mit einem gesundheitlichen Übel sind bekannt, die zur Unterzeichnung von Verzichtserklärungen geführt haben, deren Prüfung durch das Vermögensamt ebenso wie in den hier zitierten Beispielsfällen zu dem Ergebnis führten, dass eine unlautere Machenschaft nicht vorliege. Dabei setzen sich die Vermögensämter über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes hinweg. Die grundsätzliche Ablehnung der Restituierbarkeit von Bodenreformeigentum kann aber nicht mehr länger Bestand haben.
Im Übrigen soll ein Beschwerdeverfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Klarheit darüber bringen, dass die Vermögensämter grundsätzlich eine Behandlung der Bodenreform nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes vorzunehmen haben, die sie bis heute mit der Negierung eines Vermögenswertes und der Vererbbarkeit ablehnen. Erst wenn geklärt ist, dass Bodenreformeigentum als Vermögenswert anzusehen und vererbbar ist, sind die Vermögensämter gezwungen, sich materiell mit dem Vorliegen einer unlauteren Machenschaft tatsächlich auseinanderzusetzen, da erst dann der Schwerpunkt bei der Prüfung einer schädigenden Maßnahme gesetzt werden muss.
Catherine Wildgans
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